(156) 31.) Verordnung der Landesregierung, die mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine wechselseilige Frei- zügigkeit getroffene Uebereinkunft betreffend, vom sten October 1820. 2 .. Ven GOTTES Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c. .. 1c. Wir haben mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, uͤber eine wechselseitige Frei— zuͤgigkeit, eine Uebercinkunft in der Maße getroffen, wie die nachfolgenden, gegenseitig auegewechselten Declarationen besagen: WeN Friedrich August, von GOTLLE## Gnaden, König von Sachsen 2c. . c. urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsere Nachfolger an der Regierung, daß Wir Uns mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine wech- selseitige völlige Freizügigkeit verelniget haben, dem zufolge 1. von keinem aus Unsern Landen durch Auswanderung, Erbschaft, Vermaͤchtniß, Schenkung oder auf andere Art in die Schweiz ausgehenden Vermoͤgen irgend ein Abschoß oder Ab— zugsgeld erhoben werden soll. 2. n Diese Freizügigkeie soll eben so wohl State finden, wenn Staderäche, oder andere Pa- trimonialobrigkeiten und Corporationen, als wenn Unsere Cassen den Abschoß oder das Abzugsgeld zu erheben haben würden. 3. Die vorstehenden Bestimmungen sollen sowohl auf alle jetzt anhaͤngige, als auf alle kuͤnftige Faͤlle angewendet werden. 4. Diese Freizügigkeic erstreckt sich jedoch nicht auf eine Befreiung der Schweizerischen Angehörigen, a) von solchen schon bestehenden oder noch einzuführenden Abgaben, welchen Unsere eige- nen Unterthanen, von dem in Unsern tanden erlangten erbschaftlichen Vermögen, ohne Rücksicht auf eine Exporcation, unterworfen sind, 1) von der Abgabe an Einem von Hundere, die zum Unterhale der Oresarmen von demjenigen erbschafelichen Vermögen zu entrichten ist, welches aus dem Nachlasse