( 157) eines hiesigen Einwohnene, ausserholb des Weichbildes der Stade Dresden, an andere inländische oder ausländische Orce ausgeführt wird, und in gleicher Maße auch an andern Orten der biesigen lande entweder bereits bestehr, oder durch kuͤrftige Gesetze eingefuͤhrt werden sollte. Zu dessen Urkund und Bekräftigung haben Wir diese Unsere Erklärung eigenhändig unterschrieben und unter Unserm Königlichen Insiegel aueferrigen lassen. Schloß Pillniz, am 24sten Juni 1320. Friedrich August. Deklev Graf don Einsiedel. Wa Schultheiß und Rath der Stadt und Republik Euzern, als wirklicher Eidgenößischer Vorork, beuekunden biermit: im Namen und nach der uns er- klärten Zustimmung der XXII. Stände der Schweiz: Daß die Schweizerische Eidge- nossenschaft sich mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen über eine wechselseitige völlige Freizuͤgigkeit vereiniget habe; welcher zufolge: 1. Von keinem aus der Schweiz durch Auswanderung, Erbschaft, Vermaͤchtniß, Schenkung, oder auf andere Art in das Königreich Sachsen ausgehenden Vermoͤgen, irgend ein Abschoß oder Abzugsgeld erhoben werden soll. 2. Diese Freizügigkeie soll eben sowohl Sratt finden, wenn Scadträthe, oder andere Ortsobrigkeiren und Corporationen, als wenn die Staatscassen den Abschoß oder das Ab- zugsgeld zu erheben haben würden. 3. Die vorstehenden Bestimmungen sollen sowohl auf alle jetzt anhaͤngige, als auf alle kuͤnftige Faͤlle angewendet werden. 4. Diese Freizuͤgigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf eine Befreiung der Angehoͤrigen des Koͤnigreichs Sachsen —