150) Gesesamulung für das Königreich Sachsen. 17. 32.) Reseript an den Stadtrath zu Pegau, die Erläuterung der, unterm 2 1sten März 1820. wegen der Zeugenabhdrungen erlassenen Verordnung betreffend;, vom 2 Isten August 1820. Vu GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. . Liebe getreue. Uns ist aus eurem unterthaͤnigsten Berichte vom 12ten Juni dieses Jahres vorgetragen worden, welche Zweifel euch, in Hinsicht auf Unsere, wegen Abhoͤrung der Zeugen in buͤrgerlichen und Strafsachen, unterm 21sten Maͤrz dieses Jahres erlassene Verordnung beigegangen, und wie ihr daruͤber: ob durch selbige alle fruͤhere deshalb ergangene Vorschriften, und namentlich die Disposition der erläuterten Prozeßordnung ad Tit. XXII. g. 4. für aufgehoben zu achten? unterthänigst angesrage habt. Da jedoch in sothaner Verordnung die erwaͤhnte Vorschrift der erlaͤuterten Prozeß- ordnung so wenig, wie die Disposition im 12ten J. des Generalis wegen des Verfah— Gesetzsammlung 1820. # 26 1