(166) 9 S E Zu diesem Ende hat der Vasall, gleich bei Empfahung der Lehn, den juͤngsten und naͤchstvorhergehenden Lehnsbrief originaliter mit zur Stelle zu bringen, auch sonst dabei alles dasjenige zu beobachten, was bereits in Unserm Lehnsmandate vom Zosten April 1764. Tit. IV. 9J. 1. und 2. vorgeschrieben worden. J9. Die Vafsallen, welche solches gebührend zu befolgen unkerkassen, find hierzu binnem einer ihnen annech einzuräumenden Sächsischen Frist, durch ihnen zuzufertigende Straf- auflagen, anzuhalten, die verwirkten Strafen auch durch die Bezirksbeamten von ihnen einzubringen. 4. Alle neue Lehnsbriefe, obschon weder Jagden, noch Kammerrevenuͤen, oder Amts— pertinenzien darinnen vorkommen, sollen, vor deren Vollziehung, Unserm Geheimen Finanz- Collegio abschriftlich mirgetheilt werden, damit dasselbe „ in Absicht auf die dabei ein- schlagenden éandesherrlichen Gerechtsame, die nöthigen Crorterungen anzustellen, und Unserm Fisco gehörig zu prospiciren in Stand gesetzet werde. 5. Wenn von Seiten des Geheimen. Finanz-Collegil wegen des einen, oder des andern, von dem verliehenen Gute abgekommenen, und nunmehr Unserm bisco zuständigen tehn- stucks, oder Befugnisses, oder wegen anderer dergleichen Veränderungen, gegen den Ene- wurf des neuen Lehnobriefs Crinnerungen gemacht werden, so ist der Vasall davon in Kenntniß zu seten, und dessen Erklärung darüber zu erfordern. 6. Daferne der Vafall mit diesen Erinnerungen einverstanden ist, oder der Grund derselben aus klaren Vertraͤgen, oder rechtskraͤstigen Entscheidungen, oder auch aus einer