(168 ) dahingegen sollen die fuͤr die Ausfertigung des Lehnsbriefs zu entrichtenden Gebuͤhren eher nicht, als bei der wirklichen Ausfertigung desselben bezahlt werden. Hiernach haben sich Unsere Vasallen gebuͤhrend zu achten. Gegeben zu Dresden, den Zosten November 1820. Freyherr von Werthern. Christian Heinrich August Schmid, 8. Ausgegeben zu Oresden, am 12ten Derember 1826.