2 — — — ——— — — Steuerscheine, dem Koͤnigreiche Sachsen zur Vertretung verbliebene, ältere, unverwech- Seitenzahl. selte und bisher unverloosbare — deren Umtauschung gegen verloosbare. 3—7. — sämmtliche ältere, drei Procent Zins gewährende — deren Verloofung T — s. Landesschulden. Stener- und Cammer-Credit-Cassen-Scheine — selbigen werden die neuen, zu vier vom Hundert zinsbaren, landschaftlichen sowohl, als uͤber die Anleihe der Haupt-Auswechselungs-Casse ausgefertigten Partialobligationen in Allem gleichgestellt. 65 66. Stiftsspndicen in der Oberlausitz — Eidesformel bei deren Verpflichtung. . ges-SI- T. . TaxationeincsGrundstückes—-BesiimmungcnwcchverdabeizuerhchcndenGebührem151-152— U. « « Uiberschwemmungs-Schaͤden, s. Cavalerie-Berpflegungs-Gelder. V. Vagabunden, s. Reuß von Plauen — Sachsen-Weimar. PValvationstabelle der in den Königl. Sächs. Landen Cours habenden Münzsorten, vom Z2östen April 1821. *lv " - . 50—62. — — . 111-114. Veräusserungen oder Verpfändungen eines Grundstücks — das Verfahren auf die dawider eingewendeten Protestationen oder Appellationen. . . .. 41—42- Verpfändung, f. Verausserung. Verpflichtung, f. die betreffenden Stellen. Vicar, apostolischer — dessen Platz in der Hofrangordnung. . 44. Viehschaden, f. Cavalerie-Verpflegungs-Gelder. Vorspann in Militairangelegenheiten — Verfahren beim Ausbleiben derselben. . 63——64- - W. Veimat, s. Sachsen-Weimar. Wüttungen, deren Anbau, s. Cavalerie-Verpfletzungs-Gelder — Steuerbe- Snadigungen. Seugen, nenaufgefundene — deren Benennung und Abhörung ist, nach Ablauf der Be- .Z weisfrift, unzulasssg. . o r 4 * "“ " 4 0 4 o " 153 ZJuchtlinge, bemittelte — BVestimmungen wegen der, aus deren Vermögen, oder sonst in gewissen Fällen, zu den Kosten ihrer Verpficgung in den allgemeinen Strafan- stalten zu leistenden Beiträge. HP6?" 70. Anmerkung. Hochster Anordnung zufolge, wird hierdurch die bercits in der Leipziger Zeitung r820. Nr. 42. abge- druckte Bekanntmachung wiederholt, daß Erganzungen angeblich nicht eingegangener Nummern der Gesetzsamm- lung für das Köni#reich Sachsen künftig nicht Statt finden können, wenn dergleichen Defecte der unterzeichneten Redaction nicht spätestens vier Wochen nach dem jedesmaligen, in der Leipziger Jeitung angekündigten Er- scheinen einer Nummer gedachter Gesetzsammlung, angezeigt worden sind. Nach Ablauf des bemerkten Termius bat man Hcch einzig an die hiesige Königl. Hofbuchdruckerei zu wenden. Oresden, am vten Januar 1822. Redaction der Gesetzsammlung, für das Königreich Sachsen. —.