Gesesammlung für das Königreich Sachsen. 1. 1.) Verordnung der Landeeregierung, die Erläuterung des Mandats vom 106en November 1784, Tit. I. J. 22), in Hinsicht auf die Würderung der Partialbrandschäden, so wie die Gebühren der bei Brandschädenbesichtigungen zuzuziehenden Gewerken betreffend, vom 2ten Januar 1821. Vor GOTES# Gnaden, Friedrich August,, König von Sachsen 2c. 2c. 1c. Liebe getreue. Da zu bemerken gewesen, daß die Worschrife des, wegen der neuen Einrichtung in Ansehung der erlittenen Brandschäden, unterm 10ten November 1734. erlassenen Mandats, In. I. 9. 22, in Hinsicht auf die Eruirung und Würderung vorgefallener Partialbrandschäden, verschiedentlich unrichtig angewendet worden ist; so“ sinden Wir für nöthig, dieselbe dahin zu erläutern: daß bierbei nicht das Verhältniß der erforderlichen Reparakurkosten zu dem Assecura- tions-Quanto, sondern vielmehr das Verhältniß dieser Kosten zu dem Aufwande, wel- cher, um das Gebäude in seiner bisherigen Einrichtung von Grund aus aufzuführen, erfoderlich seyn würde, die Größe eines Partialbrandschadens bestimme, und bierauf die Erörterung zu richten sei. Wenn demnach z. B. ein Gebäude zu 1200 Thalern katastrirt wäre, und bei der Abschäßung des Partialbrandschadens sich fände, daß des- Gesetzsammlung 1821. 1 1