(2 ) sen Wiederherstellung 500 Thaler, dessen neue Erbauung aber 1500 Thaler kosten würde; so ist der Brandschaden zu einem Drittheil anzunehmen, und mithin dessen Vergütung auf 400 Thaler zu bestimmen. Wir verordnen hiernächst, daß die Gebühren der bei Brandschädenbesichtigungen zuzuziehenden Gewerken zwar auch noch ferner von den Brandbeschädigten getragen, jedoch künftig nicht mehr durch die Gewerken selbst, sondern durch die Obrigkeiten, tarmässig angesebzt und eingefordert werden sollen. Uebrigens wird sämmelichen Gerichtsobrigkeiten die sorgfältige Beobachkung der Vorschrifeen des Generalis vom 21sten Juli 1804, 56. 3. wegen genauer Unter- suchung der Veranlassung eines Brandes, hierdurch nochmals empfohlen; indem eine etwa aus den diesfallsigen Acten sich ergebende Mangelhaftigkeic der hierunter ange- stellten Erörterungen nachdrücklich geahndet werden wird. Daran geschiehe Unsere Meinung. Gegeben zu Dresden, am 2ten Januar 1321= Freyherr von Werthern. griediich Moßdorf, 8.