06695) noch der Reduction unterworfen sind, oder welche sich annoch befonders zu legitimiren haben, zuvoͤrderst bei der Steuer-Credit- Cassen-Deputation in Leipzig zu melden, und diesen Punct in Richtigkeit zu setzen, indem sie, bis solches erfolg ist, von der jetzigen Verloosung ebenfalls ausgeschlossen bleiben muͤssen. 6. Alle diejenigen unverwechselten, 3 procentigen Steuerscheine, welche bis mie dem 1. September 1821 bei der Secuer-Credié Cassen -Buchhalterei zu teipzig niche angemeldet worden, können in die mic diesem Jahre beginnende neue Verloofung nicht aufgenommen werden, obwohl ihnen fernerhin die Zinsen zu 3 Pro Cem, wie vorher, gewährt werden. Nur erst nach Befrledigung sämmtlicher, in die jetige Verloosung gekommener ältern Speuerobligationen wird künftig auch zur Rückzahlung dieser verschritten wer- den können, 7. Die Vernichtung der umgetauscheen alten, bisher unverloosbaren Seeuerscheine wird durch öffentliche Verbrennung derselben in der gewöhnlichen Maase zur Ostermesse 1822 Statt sinden. 6. Da im übrigen, außer jenen unverwechselren., bis jetze unverloosbaren Sceuer= scheinen, sämmeliche aͤltere, 3Z pro Cent Jins gewährende, bisher unverloosbare Steuer- scheine, deren Vertretung den alten Erblanden des Koͤnigreichs Sachsen verblieben, mit alleinigem Ausschluß der 1807 creirten 4 Millionen landschaftlicher Obligationen, als