67) wegen welcher es bei der in dem staͤndischen Avertissement vom 9. September 1807 ent- haltenen Bestimmung, daß dieselben erst nach Bezahlung sämmrlicher an die Steuer= Credie-Casse im Jahr 1765 überwiesenen tandesschulden getilge werden sollen, allené- halben verbleibt, in die mit dem heurigen Jahre ihren Anfang nehmende neue Verloosung gebracht werden sollen; so haben sich alle Inhaber solcher Scheine, welche in diese Verloofung treten wollen, hierüber späcestens bis zu dem 1. September 1321 bei der Buchhalcerei der Steuer-Credit-Casse zu teipzig zu erklären, da nach Ablauf dieser Frist die besfalls anzulegenden Bücher geschlossen und alle diejenigen Capicalien, wegen welcher eine Erklärung niche eingegangen, in die Ziehung nicht mie aufgenommen werden sollen. Dresden, am 16. Januar 1821. Unter Sr. Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen allergnaͤdigster Genehmigung, von wegen faͤmmt— licher alterblaͤndischer Staͤnde von Ritterschaft und Staͤdten. Ausgegeben zu Dresden, am 13ten Februar 1321.