( 15) Gesetsammlung e inren’sr 3. 6.) Verordnung der Landesregierung, die, von Sr. Koͤniglichen Majestaͤt von Sachsen, mit dem Fuͤrstlich Reussischen Gesammthause aͤlterer und juͤngerer Linie, getroffenen Bestimmungen uͤber die, zwischen den Kronen Sachsen und Preussen, wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteurs und austretenden Militairpflichtigen, unterm 18ten April 1817 geschlossene, und mittelst Mandats vom 2ten Juni 1817 bekannt gemachte Convention betreffend, vom 10ten Februar 1821. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. . Nachdem Wir mit dem Fürstlich Reussischen Gesammthause aͤlterer und juͤngerer tinie übereingekommen sind, daß die Bestimmungen der, zwischen Uns und des Königs von Preussen Majestät, über die gegenseitige Auslieserung der Deserteurs und austretenden Milltairpflichtigen, unterm 18ten April 1817 geschlessenen Convention, mit folgenden, nach den Localverhälenissen erforderlichen Modisicationen: a.) daß 141 . 6. zu den Ablieferungsorten diesseits die Städte Zwickau und Plauen, jnseits die Städte Greitz und Schleit bestimmce worden; b.) daß ad §. O. die diesseitigen Requifitionen an die Fürstliche Landesregierung zu Greis, oder, fo viel die Reussischen lande jüngerer tinie betrifft, an die Fürstlichen. Gesetzsammlung 18k. 1.5 1