Erklärung der Königl. Sächsischen Kandesregierung, wegen der mit der Fürstlichen Regierung jüngerer Einie Reuß von Plauen getroffenen Uebereinkunft, in Ansehung der wechselseitigen Uebeenahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen, vom 2ten Januar 182 1. Zischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlichen Regierung jüngerer tinie Reuß von Dlauen ist, zu Feststellung der, bei Uebernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen, gegenseitig zu befolgenden Grundsäße, die Vereinigung verabreder worden, daß, stakt einer dießfallsigen besondern Uebereinkunft, der Inhale der, gegen- wärtiger Erklärung in Abschrift beigesugten, zwischen den Kronen Sachsen und Preussen am 21 sten Januar vorigen Jahres über denselben Gegenstand verabredeten Uebereinkunfe unter den beiderfeitigen Staaten als gegenseitig verbindlich anerkannt werden soll; und es sind zugleich, soviet den 12ten F. erwähnter Uebereinkunfe betrifft, auf Königl. Sächsi- schem Gebiete die Stadt Plauen, und duf Fürstlich Reussischem Lerruorio die Stäote Schleit und Hirschberg zu Uebernahmeorten bestimmt worden. Wie nun Se. Konigl. Majestät von Sachsen, unser Allergnädigster Herr, vorstebende Vereinigung, die vom Tage der in den beiderseitigen tanden zu bewirkenden Publicacion derselben an in Kraft ereten soll, ckllenthalben genehmiger haben: so ist hierüber diese Erklärung ausgefertiget, und auf Allerhöchsten Befehl vollzo- gen worden. Dreeden, am 2ten Januar 1821. Königlich Sächsische Landesregierung. [Die Unterschrifceen.) Ausgegeben zu Dresben, am 2 sten März 1321.