cu8) Feststellung der Verhaͤltnisse mit dem Auslande erforderlichen Geschaͤfte besorgen; die Aufsicht über die Rechts= und Polizei Pflege bei den Patrimonial- und Municipal-Gerichten führen, auch über die gegen gedachte Unterinstanzen ange- brachte Beschwerden cognoseiren; in Grenz-= und Hoheitssachen die nöthigen Vorkehrungen treffen, akle die auf das Kirchenregiment bei den geistlichen. Sachen der evangelischen Glaubensgenossen Bezug habenden Angelegenheiten in dem, dem Oberamte zuständig gewesenen Umfange, betreiben, alle für die Sicherheit, Ruhe und Orbnung, für die Gesundheit, den Unterrichrt, die tandes- cultur, Forstwirtbschaft, den Handel und Gewerbe, erforderlichen Veranstaltungen bewirken, und über ihre Aufrechthaltung wachen, die Ausfertigung der Drivi- legien, Confirmation der Scatucen und Innungsartikel besorgen; auch in den durch die ihr vorgeschriebene Instruction bestimmten Fällen, Concessionen und Dispensationen ertheilen und das Begnadigungsreche ausüben, 2.)) als rehnshof, die Beleihung der Wasallen und Betreibung der übrigen tehns- angelegenheiten besorgen:. 3,-) als Appellationsinstanz, über alle, gegen das Verfahren bei ihr und den uncergeordneten Gerichtsbehörden, in rechtshängigen oder in Polszei= und Seeuer- Sachen eingewandte Berufungen, enescheiden, die Annahme oder Rejeceion der, gegen die, den Partheien publicirken, Rechessprüche über unmittelbar bei der Ober- Amtsregierung, oder bei den Unterinstanzen anhängige Rechtsstreitigkeiten ein- gewendeten Appellationen, mirtelst Communicates, der Enescheidung des Appel- lationgerichts anheim geben, und über die, durch Communicakion des Geheimen Finanz.-Collegi#i und der Kriegs = Verwalkungs -Kammer, an sie gelangenden Appellationen in fiscalischen und Milicärsachen, cognosciren und resb. Rejectionen derselben mittelst. Schedul. ausfertigen;. 4.) als Gerichte der ersten Instanz, die Civil= und Srrafgerichtsbarkeit über sämmeliche unmittelbare. Vasallen und andere mit einem befreiten Gerichtsstande versehene Personen „ ferner im Betreff derjenigen Rechtsstreitigkeiten ausüben, welche das Incteresse des landesherrlichen Fiscus, wegen in Anspruch genomme- ner Befugnisse oder beeinträchtigter, verkürzter oder gemißbrauchteer Regalien zum Gegenstande haben und wegen der über die vier Städte, Budissin, Zittau, Camenz und töbau und deren Räthe geführten Beschwerden und Klagen. Ueberbieg gehen auf die Oberamesregierung alle Geschäfte- des bisherigen land- Ktändischen Waisenmmees über, altz welches von nun an in Wegfall gekangt.