O. Instruction fuͤr den Amtshauptmann in der Oberlausiß. — . 1. Die Geschaͤftsfuͤhrung des Amtshauptmanns in der Oberlausitz erstreckt sich uͤber die Wirkungskreis des Amtebaupt- Städte und das plakte land. manns in örkli- cher Beziehung. 5. 2. Zum beständigen Wohnorte des Ameshaupkmanns wird die Seade Budissin bestimmt, Wohmort. "7r½o und kann derselbe, ohne höchste Genehmigung, nicht verändert werden. manus. . 3. Der Amtshaupemann ist dem Geheimen Finanz-Collegio, der Kriegs-Verwaltungs- unterordoune "t - en Re - Kammer, der Oberamtsregierung und der Landes- Oeconomie- Manufactur- und Com- e verhaͤltnissen. merzien-Deputation, in Hinsicht der von diesen Behoͤrden abhaͤngigen Gegenstaͤnde, unter— geordnet. G. 4. Dem zu Folge betrifft der Wirkungskreis des Amtshaupemanns in der weiter unten ceeschäftskreis bemerkren Maße die Justiz-Polizei= Milikair= Finanz= Landwirthschafes= Gewerbs= und kuneed Handels-Kirchen= Schul= und Siiftungs-Communal-Grenz- und Hoheics-Angelegen= gemeinen. beiten, ingleichen diejenigen Geschäfte, welche ihm sonst annoch von den vorbenannten obern kandesbehörden aufgetragen werden. Er hat dieserhalb auf die Angelegenheiten des tandes, und der Provinz insonderheit, im Allgemeinen die genaueste Aufmerksamkeic zu richten; zu dem Ende beide Bezirke der letztern von Zeit zu Zeit zu bereisen, sowohl von ständischen, als von den obrigkeitlichen Gesetzsammlung 1821. l * 1