(30 ) e.) die Steuerung der ustdirnen und liederlichen Wirthschaften, I.) die Aufsicht auf Erhalcung äusserer Zuche und Ordnung. G.) Zur Armenpolizei gehörig: die Aufsicht auf Unterstützung und Versorgung der Armen und Ausmittelung des Untcerkommens für Arme, und ausser diesem noch alles Andere, was, ohne hier namhafe gemacht worden zu seyn, als ein zur Yolizei gehôoriger Gegenstand an- gesehen werden kann. . . 9. Aufsicht und Wegen des dem Ameshaupkmanne, in Beziehung auf die oberlausitzische Gendarmerie- Mitwirkung bei . ,. . ., , der errichteten anstalt, zustehenden Wirkungskreises, wird künftig besondere Anweisung erfolgen. Gendarmerie- anstalt. g. 10. auusiichtafb In Hinsiche der Gesundheikspolizei hat der Amtshauptmann darauf zu achken, Gesundheits= daß die Functionen der tand- und Scadtphysicen, auch Chirurgen jederzeic prompe und folizei. auslaͤnglich besetzt werden, und daß diese angestellten Bediensteten ihren Amtspflichten getreu nachkommen. In naͤchster Beziehung steht er hierunter mit dem Landphysicus zu Budissin, welcher sich seinen Verfuͤgungen bei vorkommenden Epidemieen und Seuchen, auch sonst in lan— despolizeilicher Hinsicht, gemaͤß zu bezeigen verbunden ist. Er hat aber, nach genommener Ruͤcksprache mit demselben, in dergleichen Faͤllen die Raͤthe der vier Staͤdte zur noͤthigen Mitwirkung durch ihre Phyicos aufzufordern und anzuweisen. Die jährlichen Medicinalberichte der Physicorum werden kuͤnftig unmittelbar an ihn befoͤrdert. Er hat daher, bei deren Aussenbleiben uͤber 6. Wochen nach Ablauf jeden Jahres, sofort Erinnerung zu thun, sodann aber die eingegangenen saͤmmtlichen Anzeigen zugleich der Oberamtsregierung zu uͤberreichen und seine eigenen Bemerkungen, wenn er vorher, erforderlichen Falls, am Orte nähere Erkundigung über die bemerkbar gemachten Gebrechen eingezogen, binzuzufügen. Ausserdem erstattet er wegen jedes besondern Falles, worüber es höherer Anweisung oder Verfügung bedarf, eben dahin Bericht und bringe die darauf genommenen Beschlüsse zur Vollzlehung. . 11. Polizei- Der Amtshauptmann hat, zu Folge der ihm übertragenen Aussicht, von Zeit zu Zeit revissonen. Revisionen anzustellen, wie die Polizei nach allen dazu gehörigen Umständen bei den tan- desbezirken, und, in Ansehung der im B. C. bemerkten landespolizeilichen Gegenstände, bei den vier Städten gehandhabt werde, und, wenn er Vernachlässigungen oder Mißbräuche wahrnimmt, die Obrigkeit zu deren Abstellung und zu genauer Befolgung der Gesetze, mic Erinnerung an die darinnen bestimmten Strafen, anzuhaleen.