D.) In Finanz- sachen. ( 32,) ständischen Deputation Antheil zu nehmen, und bei ihr, ohne Präjudiz des ausserdem den gandesältesten zustehenden höheren Ranges, den Vorsiß zu fuhren. Er hat daher die Anordnungen der Kriegs-Verwaltungs-Kammer in diesen Beziehungen von ihr unmittelbar zu empfangen und der Deputation mitzutheilen, auch über deren Befolgung, so wie sonst wegen militoirischer Gegenstände, an dieses Collegium zu berichten. Ueber den Umfang und die Grenzen seiner Theilnahme an den Deputationsgeschäften wird, immaßen das von den Ständen bisher ausgeübee Subcollectationsrecht ihnen vorbehalten bleibe, mittelst der, der ständischen Deputation annoch vorzuschreibenden Instruction, die nähere Bestim- mung erfolgen. Die Tararion der zum Armeebedarf zu stellenden Pferde und die Aufsichtsführung über die Königlichen Magazine hat der Ameshauptmann ausschließlich zu besorgen. . 13. Der Amtshauptmann führr die Aufsiche uber das Finanzwesen innerhalb des ihm an- vertrauten Bezirks, über die landesherrlichen Gerechtsame und das landesherrliche Eigen- thum, dessen Verwaltung und Benutzung und über die zur tocalverwaltung angestellten Diener, hat jedoch an der Verwaltung selbst keinen Antheil zu nehmen. Soviel das Post= insleichen das Geleits= Zoll= und Acciswesen betrifft, so ist ihm, wenn er bei den Posten Saumseligkeit in Forcschaffung der Reisenden oder andere Unge- bührnisse, oder bei dem Zoll= und Acciswesen Gesetzwidrigkeiten oder Unordnung bemerke, die dabei angestellten Personen unmittelbar zurechtzuweisen, gestattet; jedoch hat er von dem Vorfalle und der erfolgten Zurechtweisung die, zur Aufsicht über diese Personen, be- stellte Behörde in Kenntniß zu sehen. In Ansehung des Postwesens hae der Ameshauprmann insbesondere Ache zu haben, daß die, in dem Generali vom Oten Februar 1806. 5. ö. verordneten Maßregeln gegen die Renitenz oder Versäumnisse der zum Einspannen verpflichteten Uncerthanen befolge werdem. « « Das Salzwesen ist von dem, zu Verwaltung der indirecten Abgaben, zu bestellenden landesherrlichen Officianten zunächst zu respiciren. Es hat aber der Amtshauptmann die Aufsiche über die Salzschenken und die von den Obrigkeiten geschehende Befolgung der in Salzsachen ergangenen Geseße zu führen, auch ist er berechtigt, den Obrigkeiten, als wel- chen die Unrersuchungen wegen der Salzunterschleise zustehen, die Führung derselben und die Einbringung der verwirkten Strafen aufzugeben und dabei selbst zu concurriren, inglei- chen die Salzverwalterei zu revidiren. Bei den Untersuchungen, die von dem mit der Direction der Verwaltung der fiscali- schen Casse beaufcragten Commissarius gegen Abgaben-Unterschleife zu fübren sind, hat der Amtshaupmann dann zu concurriren, wenn die Denunciation oberlausitzische Vasallen, oder andere der Oberamtsregierung unmittelbar unkergeordnece Personen betrifft.