Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 5.— #o.) Mandat, die Einführung der alterbländischen Prozeßgesetze, sammt was dem anhängig, in der Oberlausitz betreffend) vom 15ten März 1321. W## Friedrich August, von GOITES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 24c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, auf erfolgee Erklärung Unserer gekreuen oberlausizischen Stände von kand und Scädten, und vernommenes Daföür- balten der Behörden, für gut gefunden haben, in Unserem Markgrafthum Oberlausit die in Unsern alten Erblanden geltenden Prozeßgesetze, mic einigen, wegen der dortigen Ver- fassung, nöthigen Modificationen einführen, auch sonst einige Veränderungen in dem da- selbst gewöhnlichen Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten treffen zu lassen, und verordnen daher Folgendes. 6. 1. Der durch den Prager Vertrag zwischen tand und Städten vom Jahre 1534. Tit. Der Mandats- von Hülfen und Schulden 2c. die Canzleitare vom Jahre 1562. J. XXXVIII. und die !*7-7 zur da Rudolphsche Polizeiordnung vom Jahre 1582. Tu von Hülfen und Aufgeboten rc. begrün= dete Hülfsver- Gesetsammlung 1321. 171