(41) 10.) Verordnung der Landesregierung, das, uf die wider Veräusserungen oder Verpfändungen eines Grundstücks einge- wendeten Motestationen oder Appellationen, zu beobachtende Verfahren betreffend, vom 15ten Maͤrz 1321. V.# GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. 7c. 2c. Es hat zeither, wenn, zur Sicherstellung von Schuldforderungen und andern An- prüchen, wider Veräusserung oder Verpfändung der Grundstücke des Schuldners, Protesta- tionen oder Appellationen eingewendee worden, bei den Gerichtsbehörden ein gleichför- miges Verfahren niche Statt gefunden, und insbesondere sind solche Widersprüche oft erst nur gelegentlich, und nach längerm Zeitverlaufe, zur Kenneniß der Eigenthümer jener Grund- stücke gebracht worden. Wir finden daher, zur Verhütung der hieraus entstehenden Rach- theile, für nöthig, zu verordnen, daß in Zukunft A.) auf jede dergleichen Protestation, wenn sie mie einer Appellation niche ver- bunden ist, sofort von der Gerichtsobrigkeit Resolution gefaßt, und, bei 10 Thalern Strafe, a,) wenn der Anspruch dessen, welcher die Protestation einwendet, so wie, nach Be- finden, der Abfall der Nahrung des Schuldners, einigermaßen bescheinigt worden, lesß- terem und denjenigen Personen, welche sonst ein, bei der Gerichtsbehörde, bekanntes In- teresse dabei baben können, binnen 14 Tagen von der Zeic an, da die Protestation ein- gewender worden, solche zur Nachachcung bekanne gemache werde, wogegen b.) wenn die erwähnte Bescheinigung ermangele, der Impetrane mie seinem Suchen ausdrucklich abzuweisen und diese Abweisung demselben mie thunlichster Beschleu- nigung bekannt zu machen ist. .) Wenn Appellationen gegen Veräusfferung oder Verpfändung von Grundstücken eneweder mit Procestationen verbunden , oder besonders eingewendet worden sind, so haben die Gerichtsbehörden ebenfalls, bei 10 Thalern Strafe auf jeden Coneraventionsfall, nicht nur