(50) d. 13. Sollte es im uͤbrigen, wegen Kuͤrze der Zeit, nicht moͤglich seyn, den erforderlichen Be- darf an 4 procentigen, neuen landschaftlichen Obligationen sogleich bei der Steuer--Credit- Casse, zum Behuf der Umtauschung, niederzulegen, so wird, bei Production der 5 pro— centigen Obligationen, einstweilen auf dieselben die behusige Anmerkung wegen des Eintritts in die 4 procentige Anleihe gebrache, und die betreffenden Coupons zurückgenommen werden; die UmLcauschung der Obligationen ist aber alsdann in der Michaelmesse 1821 jedenfalls zu bewirken. 2½ Zur teitung der auf die Zurückzahlung der 5 pro Cemt kragenden tandesschulden, und auf die dagegen zu eröffnende Anleihe zu 4 Pro Cent Bezug habenden Angelegenheiten, ist ein mie besonderer Vollmache versehener ständischer Muschus beauftrage worden, dahin- gegen die Administration der gesammeen Steuer-Credic-Cassen-Angelegenheiten im übrigen der zur Steuer-Credit-Casse verordneten landschaftlichen Deputcation überlassen bleibt. Dresden, am 31. März 1821. Unter Sr. Königl. Majestät von Sachsen allerhöchster Genehmigung, sämmtliche alterbländische Stände von Ritter- schaft und Städten.