( 57) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 7. —iss 1IX.) Generalverordnung an sämmtliche Grenzobrigkeiten im Markgrafthum Oberlausitz, die jedesmalige Anzeige der mit den Nachbarn eintretenden Grenzirrungen zur Oberamtsregierung betreffend; vom 4ten April 182 1. Ver GOTES Gnaden, Friedrich August,, Kdnig von Sachsen 1c. 2c. 2c. Ntiebe getreue. In der durch Unser Mandat vom 12ken-März dieses Jahres, die neuen Verfassungs= und Verwaltungs= Einrichtungen in der Oberlausitz betreffend, bekanne gemachten Instruction für den Ameshauptmann, ist demselben §6. 26. zur Obliegenheir gemacht worden, auf die Grenz= und Hoheits-Angelegenheiten sein besonderes Augenmerk zu richten, und zu dem Ende darauf zu sehen, daß die tandesgrenzen nicht geschmälert werden, und die ausländischen Nachbarn sich weder Territorialverlezungen und Eingriffe in die hoheictlichen Rechte erlauben, noch sonst eines Befugnisses anmaßen, welches dem Koniglichen Interesse oder dem der Unterehanen nachtheilig werden koͤnnte. Gesetzsammlung 1821, 1°0 lM