( 586) Zu vollständiger Erreichung des bei diesen erkheilten Vorschriften beabsichtigten Zwek- kes, werden saͤmmtliche oberlausitzische Grenzobrigkeiten hierdurch angewiesen, in Faͤllen eintretender Grenzirrungen mit den Nachbarn jederzeit daruͤber an Unsere Oberamtsregie— rung zu berichten, auch sodann ohne Beiseyn und Mitwirkung des dieserhalb zu beauf- tragenden Amrshauptmanns etwas niche vorzunehmen. Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Budissin, am 4een April 1821. " von Kiesenwetrter.