(%!7 Gesetzsammlung für das , Königreich Sachsen. 6. 17.) Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, das Verfahren beim Ausbleiben der Vorspann in Militgirange- legenheiten betreffend, vom 26sten April 1382 1. Voe- GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen te. 2c. c. Nachdem wahrzunehmen gewesen ist, daß die spannpflichtigen Unterthanen, in Hinsicht auf die Fuhrengestellung in Militairangelegenheiten, ungeachtet der bestehenden Anordnun- gen, nach welchen, bei vorkommender Renitenz, der Transport auf Kosten der Renitenten durch Lohnfuhren zu veranstalten ist, ihren Obliegenheiten dennoch nicht durchgaͤngig Genuͤge geleistet haben, ein solches Ausbleiben der Vorspann aber nicht allein bei den Militair- Transporten selbst nachtheiligen Aufenthalt verursacht, sondern auch den übrigen Vorspan- nenden Versäumniß und Kosten zuzieher, die in Vercheilung der Fuhren zu halrende Ord- nung unterbricht und Ueberlastungen zur Folge hat; so finden Wir für nöchig, derglei- chen gemeinschädliche Vernachlätzigungen unbezwetfelter Hbliegenheiten annoch besonders zu ahnden, und verordnen demnach, daß die Außenbleibenden, außer der Bezahlung für die, statt der niche eingetroffenen Vorspann, gemiecheten Fuhren, mit einer Geldstrafe von fünf Thalern —. — für jeden in Militairangelegenheiten ausgeschriebenen und Gesetzsammlung 1827.e 11 1 "6