(64) niche gestellten Wagen belege, diese Strasen auch von den Communen, insofern sie das Ausbleiben niche hinlänglich zu entschuldigen vermögen, sofort eingebracht und an Unsere Kriegs-Verwaltungs-Kammer zur weitern Verrechnung eingesendee werden sollen. Gegenwärtige Verordnung ist in Unsern gesammten tanden, außer dem Abdruck in der Gesetzsammlung, annoch besonders durch die Obrigkeiten, nach Maßgabe des Gene- ralis vom 13cen Juli 1700. und des Mandaks vom Oten März 1818. bekannt zu ma- chen, und es haben sich Alle, welche sie angeh#, gehorsamst darnach zu achten. Dresden, den 26fst8en April 16821. von Zeschau. Friedrich Kluge, 8.