65) die Gleichstellung der neuen, zu vier vom Hundert zinsbaren, landschaftlichen sowohl, als uͤber die Anleihe der Haupt-Auswechselungs-Casse ausgefertigten Partial-Obligationen, mit den ältern Steuer- und Cammer-Credit- Cassen-Scheinen betreffend, vom 142en Mai 1321. W. Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf die, zu Tilgung der mit fuͤnf vom Hundert zinsbaren Landesschulden, nach Maßgabe der staͤndischen Bekanntma- chung vom Züsten März dieses Jahres, auszugebenden neuen, vier vom Hundert Zins gewährenden ständischen Schuldscheine sowohl, als auf die, über die im Jahre 1817. er- öffnete Anleihe der Haupc-Auswechselungs-Casse, nach Inhale des unterm 21 sten April dieses Jahres ihrenthalben ergangenen Avertissements, zu vier vom Hundere Zins, aus- gefertigten Partialobligationen, alles Dasjenige angewendet wissen wollen, was, in Anse- hung der alten landschaftlichen Obligationen vom Jahre 1763. und der Cammer-Credit- Cassen-Scheine, wegen nicht zulässiger Vindication der Schuldverschreibungen selbst und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsabschnicte, in dem Mandate vom 26sten Januar 1775., ingleichen über das Verfahren wegen vernichterer oder abhanden gekommener der- gleichen Staatspapiere in den Rescripten vom 25ften Juli und 20sten November 1777., auch wegen Verjährung der Zinsen und Capicalien in der ständischen Erklärung vom 10ten October 1705. und der Ankündigung vom 4ten October 1765., so wie in den General- verordnungen vom 1 2ten November 1763. und 1qten October 1705. festgesetze ist. In gleicher Weise gestatten Wir, daß beiderlei neue Obligationen bei Cautionsbestel- lungen angenommen werden mögen, und daß Vormünder und Verwalter öffentlicher und milder Stistungen die ihnen anvertrauten Mündel= und andern Gelder bei diesen Anleihen anlegen, und daß sie, insofern landschaftliche Obligationen der Anleihen vom Jahre 1811.