(67) Gesetzsammlung Königr örh’Sgsen. 0. 10.) Verordnung der Landesregierung, die, aus dem Vermögen bemittelter Süchtlinge, oder sonst in gewissen Fällen, zu den Kosten ihrer Verpflegung in den allgemeinen Strafanstalten zu leistenden Beiträge betreffend, vom Sosten April 1821. r Ver GOITES#Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c.2c.2c. htiebe getreue. Wir verordnen hiermic, daß in Zukunfe Diejenigen, welche, zu Folge ergangener Rechtsspruche, wegen eines, nach geschebener Bekanntmachung dieses Ceneralis, begangenen, oder doch seit dieser Zeic foregesehten Verbrechens, mit einer Zuchthausstrafe belege, oder wegen eines beigemessenen solchen Verbrechens, bis zu Ausführung ihrer Un- schuld oder Ablehnung des vorhandenen Verdaches, in einem Zuchthause auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, verwahrt werden, auch zum Ersaß der Kosten für ihre Verpflegung während ihrer Verwahrung in einer allgemeinen Strafanstalt, für deren ganze Dauer, und zwar auch auf die Zeit, für welche sie, Inhales des rechtlichen Erkennenisses, nach Ablauf der bestimmten Strafzeit, wegen des von ihnen für die öffentliche Sicherheic oder sonst zu besurchtenden Nachtheils, nach dem Ermessen Unserer tandesregierung, im Zuchthause bei- behalten werden müssen, soweit jene Kosten nicht durch den aus ihren Arbeiten zu ziehen- den Gewinn gedeckt werden, sowohl bei ihrem eigenen Unvermögen für Diejenigen, die sich noch in väterlicher Gewalt befunden, deren Väter, und für Eheweiber deren Ehemänner, in Gemäöheit folgender nähern Bestimmungen, verpflicheer seyn sollen. Es wird nämlich: 1.— dieser Verpflegungszuschuß nach einem billigmäßigen Auswurfe für jete, bis zu anderer UAnordnung, auf ein Quancum von Gesetzsammlung 1821. 12 1