(∆ 60 ) terungsrescripte vom Sten April. 1750. (in Cod. Aug. I. Fort#. Th. I. S. 377.) in An- sebung der während der Unrersuchung erwachsenen Alimentationskosten obliege, en dafern ihre Kinder oder Eheweiber anderes Vermögen niche besitzen, #a.) von demjenigen, an welchem ihnen der Nießbrauch zusteher, oder auch, b.) wenn jene gar kein Vermögen haben, aus ihren eigenen Mitteln zu entrichten. Es bleibe ihnen jedoch in dem unter a.) bemerkten Falle ebenfalls nachgelassen, diesen Ersatz von der Substanz des Vermögens, das sie zu benußen haben, selbst zu leisten, so wie in dem unter b.) vorausgesetzten, wenn eine, in väterlicher Gewalc befindliche Per- son, vor dem Züsten tebensjahre in ein Zuchthaus gebracht wird, der Vater nur bis zur Erfüllung desselben den Verpflegungsbeitrag aus eigenen Mitceln zu leisten verbunden seyn, hingegen, wenn erst nach vollendetem 2 1sten Jahre- die Zuchthausstrafe vollstreckt wird, diese Verbindlichkeic gar niche eincrecen soll. 5.— Den, nach Vorstebendem, nöthigen Erörterungen hae diejenige Obrigkeit, welche die Einlieferung des zur Zuchthausstrase Verurtheilten veranstaltet, sich, so weic nöchig, mie- kelst Requisition anderer Gerichtsstellen, welche mit pflichtmäßiger Offenheit und möglichster Beschleunigung dergleichen Anlangen zu genügen haben, zu unterziehen, und das Ergebniß dem Hausverwalter der Serafanstalt, in welche die Ablieferung geschieht, entweder sogleich bei verselben, oder, insofern die Erörterungen während der Untersuchung niche haben been- dige werden können, längstens 3 Monate nachher, bekannt zu machen. Es bedarf aber dieser Erörterungen nicht, wenn das Unvermögen des Inculpaten, oder seiner, nach obigen Bestimmungen, zu einem Verpflegungsbeitrage für ihn verpflichteten Angehörigen, aus den Acten oder sonst sofert als liquid sich darstelle; jedoch ist hiervon dem Hausverwalter bei der Einlieferung des Verbrechers gleichfalls die nötbige Mittheilung zu machen, damit, nach Befinden, und bei entstehendem Zweifel von der zu Besorgung der allgemeinen Straf- und Versorgungsanstalzen verordnecen Commission, desbalb weitere Eneschließung gefaßt werden könne. Eben diese Obrigkeit ist 6. auch verbunden, die Einziehung des Verpflegungszuschusses und dessen Einsendung an den nurbezeichneten Hausverwalter, welche vor Ablauf jeden Jahres, und bei denen, die nur eine halbjährige Zuchthausstrafe zu verbüßen haben, vor Ablauf des halben Jahres, in beiden Fällen vom Tage der Einlieferung an gerechner, mittelst Lieferscheins, gegen darüber