675) Gesetzsammlung öniareng Sachsen. 11. — — 21.) Verordnung der Landesregierung, über die Rechtsfrage: ob ein Ehemann die zu dem Einbringen seiner Ehefeau gehdrenden Gelder und andre Sachen, ohne ihre Zuziehung, in Empfang nehmen und darüber quittiren koönne? vom 7teen Juni 1321. Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ic. ic. Wir finden fuͤr noͤthig, daruͤber: ob ein Ehemann die zu dem beweglichen Einbringen seiner Ehefrau gehoͤrenden Gelder und andre Sachen, ohne ihre Zuziehung, in Empfang nehmen und darüber güleig quictiren möge?2 · folgende gesetzliche Bestimmung zu treffen: Den Ehemaͤnnern soll zwar ferner verstattet bleiben, Zinsen und andre Nutzungen von dem Einbringen ihrer Eheweiber an Dotal- und Paraphernalvermoͤgen, die waͤhrend der Ehe zahlbar oder faͤllig geworden sind, fuͤr sich allein in Empfang zu nehmen und dar- über zu quittiren. Dahingegen soll bei erfolgender Auszahlung der in solchem Einbringen beiderlei Art begriffenen Hauptstämme, so wie bei der Ausantwortung anderer dahin gehö- rigen Sachen, und der Nachberichtigung der vor der Ehe fällig gewesenen Zinsen und Nu#zungen, zu völliger Befreiung des Schuldners fürohin erforderlich seyn, daß auch die (gesessammlung 1821. 14 I