(78) O. Zwischen der Koͤnigl. Saͤchs. andesregierung und der Fürstlichen Regierung alterer tinie Reuß von Plauen ist, zu Feststellung der bei Uebernahme der Vagabunden und an- derer Ausgewiesenen gegenseitig zu befolgenden Grundsätze, verabredet worden, daß, statt ciner dießfallsigen besondern Uebereinkunft, der Inhalc der, gegenwärtiger Erklärung in Abschrift beigefügten, zwischen den Kronen Sachsen und Preußen am 2 1sten Januar 1320. über denselben Gegenstand verabredeten Uebereinkunft unter den beiderseitigen Staaten, als gegenseitig verbindlich anerkannt werden soll; und es sind zugleich, so viel den 12ten Ipben erwähnten Uebereinkunft betrifft, auf Königl. Sächs. Gebietke die Stadt Plauen und auf Fürstlich -Reussischem Terruorio die Stadt Greiz zu Uebernahmeorten bestimme worden. Wie nun Se. Königl. Majestät von Sachsen, unser allergnädigster Herr, vorstehende Vereinigung, die vom Tage der in den beiderseitegen kanden zu bewirkenden Publication derselben an in Kraft ereten soll, allenthalben genehmiget haben: also ist bierüber diese Erklärung ausgefertiget und auf allerhöchsten Befehl vollzogen worden. Dresden, am 2ten Juni 1321. Erklärung Königl. Sächs. Landesregierung. der Königl. Sächs. Landesregierung wegen der, mit der Fürstlichen Regier- die Unterschriften. ung älterer Linie Reuß von Plauen, schriften.) getroffenen Uebereinkunft in Ansehung der wechselseitigen Uebernahme der Vagubunden und anderer Aus- gewiesenen. Ausgegeben zu Dresden, am 164en Juni 1821.