( 33 ) , C. Eidesformel für den Cand- und, Burglehns= auch jeden andern Richter einer Landstadt oder Dorscommun. Ihr sollek angeloben und schwören: Nachdem ihr von der Königlichen Ober-Amts-Regierung als tandrichter (bei den zur vormaligen landvoigtei und kandeshauptmannschaft gehörigen Besitzungen) (bei dem König- lichen Burglehn zu Budissin) (bei der Justizkanzlei J.) (bei dem Landstädechen oder Dorfe N.) (als Richter) angenommen und bestellet worden, dieses Amt mit schuldiger Treue und Fleiß zu verwalten, auf gute Ordnung in dem euch angewiesenen Districte (in besagter Gemeinde) zu halten, die euch bekannten Begünstigungen und Verbrechen zur Untersuchung und Bestrafung gebührend anzuzeigen, jedoch hierbei auch sonst Niemanden über die Ge- bühr zu beschweren, der vorgesehren Behörde, bei Ausübung und Handhabung der Polizei- und Justizpflege, sowehl in Civil= als auch in vorkommenden peinlichen Fällen, jederzeit, so viel an euch ist, willig und getreulich beizustehen, das euch dießfalls Anbefohlene und Auf- getragene ohne Ansehn der Person zu veranstalten, auszurichten und zu expediren, die euch zur Bekanntmachung ubergebenen höchsten Mandate, Generalien und anderen Verordnun- gen, den erhalcenen Anweisungen gemäß, jederzeir gehörig zu verlesen und zu publiciren, auch, wie solches geschehen, zu den Acten gebührend anzuzeigen, die euch zur Bestellung ge- gebenen Citationen und andern Ausfertigungen richtig zu insinuiren und zu behändigen, auch davon, mit eigentlicher Bemerkung des Tages, des Jahres und des Orcs, wenn und wo diese Insinuation geschehen, mit Kamentclicher Benennung derjenigen Person, an wel- che die Insinuation erfolgt ist, jedesmal pflichtmäßige Relation zu erstatten, auf dasjenige) was in eurer Gegenwart, als Beisitzer in= oder außerhalb des Gerichts, es sei in Civil- oder Criminal= und peinlichen Sachen verhandelt, befunden, ausgesage, erpedirt und re- gistrirt wird, absonderlich bei Aufhebung und Section todter Körper, summarischen und artikulirten Vernehmungen der Verbrecher, Uncersuchung und Berichtigung der Gewißheit der begangenen Misserhat, bei Zeugenverhören, tocalbesichtigungen, bei Abschließung der Vergleiche, Verträge, Käufe, bei Errichtung der letzten Willen, jederzeit fleißig und der- gestalt, daß ihr den eigentlichen Borgang der Sachen, auf nachheriges Erfordern, jedesmal gewissenhaft bezeugen könnet, aufzumerken, zu dem Ende die dießfalls ausgenommenen Re- gistraturen, vor deren von euch zu bewirkenden Unterschrift, euch und den dabei interessir- ten Personen jedesmal vorlesen zu lassen, die Gerichessachen, so von Rechtswegen heimlich gehalten werden sollen, absonderlich die bei Criminalfällen, euch bekanné werdenden Anzei- gen, Inquisiten= und Zeugenverhöre, ingleichen ausgesprochene letzte Willensverordnungen Riemanden zu offenbaren, serner, wenn ihr zu Taxakion eines Gutes oder Grundstücks,