(30 ) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 14. 26.) Verordnung der Landesregierung, die neue Stadt anleihe zu Leipzig betreffend, vom 161en August 1321. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. c. Wir wollen und verordnen hiermit, daß auf die neue, 3,000,000 Thaler betra— gende Stadtanleihe zu Leipzig, welche, zu Tilgung älterer, besage der von dem Stadt— rathe daselbst erlassenen Ankuͤndigung vom Zosten Juli dieses Jahres, mit Unserer da— zu ertheilten Erlaubniß eroͤffnet worden ist, alles dasjenige angewendet werden soll, was in Ansehung der landschaftlichen Obligationen und der Cammer-Credit-Cassen-Scheine, wegen nicht zulaͤssiger Vindication der Schuldverschreibungen und der dazu gehoͤrigen Zinsleisten und Coupons, in Unserm Mandate vom 26sten Januar 1775, ferner uͤber das Verfahren wegen vernichteter oder abhanden gekommener dergleichen Staatspapiere, in den Rescripten vom 25sten Juli und 20sten Novbr. 1777, auch 28sten Juni 1791 (Cod. Aug. 2te Fortsetzung, 2Zker Theil, S. 001, 25, 73), ingleichen wegen Ver- Gesetzsammlung 1821. 17 I