(91 ) Gesetsammlung oenigrei den 15. 27.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budißin, die Anwendung mehrerer, in der Gesetssammlung für das Königreich Sachsen erschienenen, jedoch in der Oberlausic noch nicht publicirten Mandate und Generalien bei letzterer betreffend, vom 2 sten August 1821. à Ven GOLTGES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. v. Nach Maßgabe des §. VI. des, über die neuen Verfassungs= und Verwaltungs- Einrichtungen in der Oberlausig, unterm 1 2ten März dieses Jahres erlassenen Mandats, bat, mie dem Einerite derselben, die seit dem Jahre 1818 in Dresden erscheinende Ge- setsammlung daselbst ebenfalls Gültigkeit erlange. Auch ist dabei zugleich auf die Vor- schriften des hierüber bekannt gemachten Mandats insonderheie verwiesen und das aus- serdem zur Erläuterung dienende hinzugefüge worden. Nun sind zwar diejenigen in gedachter Gesessammlung enehaltenen Verordnungen, welche die Oberlausitz mit angehen, bereits größtentheils durch gedruckte oder geschrie- bene Ober-Amts-Patente zur gleichmäßigen Publication gelangt, und hat es dabei, sowie auch bei der in dem Ober-Ames-Patente vom 21stden März dieses Jahres ertheilten Vor- schrife, wegen der Anzeigen von den Veränderungen in den Gerichtöhaleerstellen, sein Verbleiben. Gesetzsammlung 1821. 18