(#. ) 10) Resceript der tandesreglerung, die Erläukerung der uncerm #2usten Mérz 1320 wegen der Zeugenabhörungen erlassenen Verordnung betreffend, Nummer 32. des 17ten Stücks; 11) Mandak, das Apothekerwesen und insbesondere die Einführung eines allgemei- nen Dispensatori# betreffend, vom 1##en October 1620, Nummer 35. des 182en Stäcks ; 12) Verordnung der Landesregierung, die, von Sr. Königl. Majestär von Sachsen mit Sr. Königl. Hoheit dem Großberzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach, getraffeno Be- stimmungen über die, zwischen den Kronen Sachsen und Preußen, wegen der geginse#- gen Auslieferung der Deserkeurs und auskretenden Milicairpflichtigen, unterm 18een April 1817 geschlossene und mittelst Mandats vom 2t6en Juni 1817 bekanne gemachte Con- vention betreffend, vom Oten Februar 1821, Nummer 5. des Zten Stücks; 15) Verordnung der tandesregierung, die, von Sr. Königl. Majestät von Sachsen mit dem Fürstlich Reußischen Gesammehause älterer und neuerer Linie, gekroffenen Bestim- mungen über eben dieselbe Convention betreffend, vom 10ten Februar 1821, Nummer 6. des Zten Stuͤcks. Allen vorbemerkten gesetzlichen Anordnungen wird daher von dato an dieselbe Guͤltig- keit und Verbindlichkeit, welche sie in den Erblanden haben, auch für das Marggraf- thum Oberlausit bierdurch beigelegt und haben sich sammtliche Behörden und Uncerthanen nach selbigen gebührend zu achten, auch die Gerichtsobrigkeiten gegenwärtige Verordnung, nach Vorschrift des Generalis vom 15ten Juli 1706 und des Mandats vom Oeen März 1813, zur Kenntniß ihrer Gerichtsuncergebenen zu bringen. Da biernächst von denjenigen Stücken der Gesetzsammlung , worinnen Gesetze und Verordnungen im Betreff des Kirchen- und Schulwesens vorkommen, die fuͤr Kirchen— Collatoren und Pfarrer benoͤthigten Exemplarien, , hinsichtlich der Orte, bei denen sich Parochialkirchen befinden, an die Justitiarien „insofern solche aber die catholischen Kir- chen= und Schulanstalten zugleich angehen, an das Domstife St. Petri mit versendee