(∆ 90 ) er berufe die städtische Corporation zu den besondern Kreisversammlungen, oder auch, . auf den Antrag des vorsitenden Standes, zu allgemeinen Kreistagen; (H. 15.) er hat die städtische Accenrepositur in Aufsiche und Beschluß; er besorge diejenigen Aufträge, welche ihm, in Bezug auf die Angelegenheiten der städtischen Corporation, von den landesbehörden ertheile werden, oder welche er auf Anerag dieser Corporation besonders übernimmt, und ordnek zu den allgemeinen Kreistagen, oder den besondern städtischen Kreisversamm- lungen, einen ihn vertretenden Deputirten aus seinem Mittel ab. . 14. Der Deputirte der Kreisstade hat bei den besondern Versammlungen der städtischen Sbliegenbeiten des Deputirten Corporation (5. 15.) der Kreiesadr die tegitimation der sich hierzu einfindenden Depucirten zu prüfen; be Kädtischen . . reisversamm- den Vorsitz zu fuͤhren; lungen. den Vortrag zu halten, die Berathungen zu leiten, die Stimmen zu sammeln und zu besorgen, daß uͤber die Verhandlungen richtige Protocolle gefuͤhrt und vollstaͤndige Acten gehalten werden, auch Nachricht von der Lage derjenigen Angelegenheiten zu geben, welche der Rath der Kreisstadt fuͤr die staͤdtische Corporation besorgt. . 15. Die Kreistage sind entweder Von den Kreis- » , ,, , ,, , ·t. allgemeine, bei denen die ritterschaftliche und staͤdtische Corporation des Kreises agen gemeinschaftlich versammelt sind, um dessen Angelegenheiten zu besorgen, oder besondere, bei welchen nur eine der beiden Corporationen zu Besorgung ihrer spe— ciellen Angelegenheiten versammelt ist. Die besondern Kreistage sind entweder ritterschaftliche staͤdtische. oder 5. 16. Diejenigen ständischen Angelegenheiten werden von den Kreisständen auf Kreiskagen Welche Ange- handelt, d B ic d legenheiten auf verhandelt, deren Besorgung nicht entweder dem vorsitzenden Stande (s. 11.), oder dem Kreistagen ver- Rathe der Kreisstade (F. 15.), oder ständischen Deputirten (§. 30.), besonders ausge= handelt werden.