115) Geset sammlung für das Königreich Sachsen. 18. 30.) Generalverordnung zu Bekanntmachung des neuen Regulatios, in Ansehung der, wegen des An- baucs von Wustungen, ingleichen wegen erlittener Calamitten, künftig in Steuern zu bewilligenden Begnadigungen, vom 2asten September 1821. P Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. 4c. Liebe getreue. Wir haben wegen der, vom 1sten Januar 1822. an, zu einer Steuer- begnadigung geeigneten Fälle, wegen des bei deren Prüfung zu beobachtenden Verfahrens, und wegen der alsdann auszusehenden und zu gewährenden Begnadigung, ein neues Regu- lativ entwerfen lassen, und bringen solches, nach darüber vernommenem Gutachten Unserer getreuen Stände, in der Anfuge, bierdurch zur allgemeinen Kenncniß. Das der Steuerbegnadigungen halber unterm Zten Mai 1702. erlassene Reglemene wird, nebst den, zu dessen Erläutcerung und Ergänzung, spater ergangenen Gesetzen und Verordnungen, hiermit gänzlich aufgehoben. Gesetzsammlung 1 8aI. l 22 1