( 116 ) Nach gegenwärtigem Regulacive haben sich daher Unsre Vasallen, Beamten und Gerichesobrigkeiten, Unfre obern und untern Scheuerbehörden, die Dorfgerichtspersonen und Baugewerken, und überhaupe alle Unfsre Unterchanen, soweie sie dasselbe angehet, in den vom Anfange des kommenden Jahres an sich ereignenden Begnadigungsfällen gebührend zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen, Gegeben zu Dresden, am 24lsten Sepcember 1821. Peter Carl Wilhelm Graf von Hohentkhal. Wllhelm Seelzner.