b) auf dem Lande. c) in der Stadt und auf dem Lande. (∆ 120 ). 12. Daferne einem abgebranneen städeischen Wehnhause die Braugerechtigkeic zuste- het, so wird, nach dessen erfolgtem Wiederauf= und Ausbaue, außer der Begnadigung an Schock= und Quatember-Steuern, auch noch die Trank-Steuer-Befreiung von zwei Gebräuden Bier, nach des Ortes Schutte und Gusse, zugestanden. 6. 15. Wegen eines abgebrannten und wiederhergestellten Gehöftes auf dem tande, kritt eine Befreiung nach dem anderthalbjährigen Betrage der auf demselben und den, in dem oben KF. 7. angegebenen Sinne, dazu gehörigen Grundstücken haftenden gangbaren Schock= und Quatember-Steuern ein. # - Wenn das Gehöfte mehrere Gebäude enehält, die zum Tbeil vom Feuer verschone geblieben sind, so wird wegen des abgebrannten Wohnhauses der einjährige Be- ctrrag, wegen der Scheune ein Viertheil, wegen des Zugviehstalles ein Ache- theil, und wegen des Zucheviehstalles ebenfalls ein Achttheil an dem Jahres- betrage der im F. 15. erwähnten Schock= und Quakember-Sceuern erlassen. 6. 15. Wegen abgebrannter anderer Gebäude, als Garten= oder Weinbergshäuser, die blos zum Vergnügen angelege sind, Auszugshäuser, Schuppen, Schaf= Kälber-und Schweine- ställe, Einquarkierungsställe, Ställe zur Ausspannung bei Gasthöfen u. s. w., sindet eine Seeuerbegnadigung niche Scakté. . 1. Die Seeuerbegnadigungen wegen erliteener Brandschäden werden erst nach erfolgker gänzlicher Wiederherstellung der abgebrannten Gebäude bewilliger; es ist jedoch dabei künftig kein Unterschied zu machen, ob diese Wiederherstellung durch Denjenigen, der den Brandschaden erlicten hat, besorgt worden ist, oder ob der Wiederhersteller die wieder be- baute Brandstelle durch Kauf oder auf andere Weise an sich gebracht bat. * Die einem Brandbeschädigten zu bewilligende Steuerbefreiung beschränkt sich blos auf die, wegen der vom Brande betroffenen Gebäude und der zu denselben nach H. 7. geh-