( 157) 4.) Wegen Verschreibung der Erlasse an der Cavalerie-Verpflegungs-Gelder-Abgabe findet alles, was in dem oberwähnten neuen Regulative, in Hinsiche auf die Gewährung und Verschreibung der Sceuerbegnadigungen vorgeschrieben ist, ebenfalls volle An- wendung. Nach Obigem haben sich Unsre Vasallen, Beamcen und Gerichtsobrigkeiten, Unste obern und untern Steuerbehörden und überhauprc alle Unsre Unterthanen, so weit sie das- selbe angeher, in den vom Anfange des kommenden Jahres an sich ereignenden Begnadi- Hungsfällen gebührend zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, am 24 sten September 1821. Peter Carl Wilhelm Graf von Hohenthal. Wilbelm Seelzner. Ausgegeben zu Dresden, am 44en October 1821.