( 153% ) Geset sammlung für das Königreich Sachsen. 10. 32.q Steuerausschreiben uf die Jahre 1822. 1823. 1824. vom 10ten October 1821. V on GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. ec. ic Liebe getreue. Die am letzten Landtage allhier versammelt gewesenen getreuen Staͤnde Unserer alten Erblande haben, zu Bestreitung der Staatsbeduͤrfnisse waͤhrend der Dauer der neuen Bewilligungszeit, mithin fuͤr die Jahre 1821. bis mit 1824. wiederum die Abgaben an tand= Trank= Pfennig= Quatember- und Personen- Steuer, Mahlgroschen in Städten und Scempelimpost von Papier, Spielkarken und Kalendern, unterthaͤnigst bewilligt. Wenn Wir nun diese Bewilligung in dem am 11ten Juni dieses Jahres ertheilken Ntandtagsabschiede in Gnaden angenommen haben, und wegen der im taufe des Jahres 1321. zu entrichtenden Steuerabgaben, auf der gecreuen tandschaft diesfallsigen besondern Antrag, bereits durch das Ausschreiben vom 256ten December vorigen Jahres, die nöchi- gen Vorschriften ertheilt worden stnd, so finden Wir Uns nunmehr bewogen, im Bezug auf die in den Jahren 1322. 1823. und 1824. zu erhebenden Steuern, Folgendes bekanne zu machen und zu verordnen: 1. Die Tranksteuer vom inländischen Biere ist an den Orren, wo sie ferner TKranksleuer einzeln abgeführt wird, wie zeither, mit vom inländi- einem Thaler 8 Gr. — vom Fasse Braunbier, schen Biere. einem Thaler 12 Gr. — vom Fasse Weißbier, und einem Thaler 16 Gr. — vom Jaste Doppelbier zu entrichten. Gesetzsammlung 1 827. r1 2t 1