( 140 ) Nach Worstehendem haben sich Unsere Vasallen, Beamren und Gerichtsobrigkeicen, welche alle in Steuersachen durch die Gesetzsammlung ergehende Anordnungen, ihren Gerichtsbefohlnen jedesmal un- gesäume bekanne zu machen haben, ingleichen alle obere und untere Seeuerbehörden und Officiancen, so wie alle Unsere Unterthanen, so weic es dieselben angehe, gebührend zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, am 10ten Oktober 1321. Peter Carl Wilhelm Graf von Hohentkhal. Wilhelm Seelzner.