(151) Gesesammlung Känigreng Sachsen. 20. 33.) Verordnung der Landesregierung, die fuͤr Taxation eines Grundstuͤcks zu erhebenden Gebuͤhren betreffend, vom Zten November 1821. Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Wir finden fuͤr noͤthig, in Hinsicht der, in der Taxordnung vom 12ten September 1812. Tit. 3. No. 59. fuͤr Taxation eines Grundstuͤcks festgesetzten Gebuͤhren, hierdurch zu verordnen, daß bei Grundstuͤcken, deren Taxwerth die Summe von 500. Thalern uͤbersteigt, kuͤnftighin lediglich die, Tit. 1. No. 53. in besagter Taxordnung, bei Besich— tigungen „, Ausmessungen eder Berainungen, nachgelassenen, nach Anzahl der darauf ver- wendeten Tage anzusebenden Gebühren, dafern aber zu Taxation eines Grundstücks von mehr als 500. Thalern am Werthe, nur ein halber Tag, oder noch kürzere Zeit erfor— derlich ist, nur zwei Dritebeile der daselbst auf einen Tag nachgelassenen Gebührenansätze erhoben werden. Gesetzsammlung 1821. 27 UT