6154 ) 75.) Verordnung der Landesregierung, die zwischen der Koͤnigl. Saͤchsischen und der Großherzoglich-Sachsen-Weimari- schen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft betreffend, vom aten December 1821. N Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. 6. c. Liebe getreue. Zwischen Unserer und der Großherzoglich. Sachsen-- Weimarischen Regierung ist, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, eine Uibereinkunft verabredet und sodann daruͤber die hinter gegenwaͤrtiger Verordnung abge- druckte, mit O bezeichnete, ministerielle Erklaͤrung unter dem 14ten vorigen Monats diesseits ausgestellet und gegen eine, von dem Großherzoglich-Saͤchfifchen Staats-Alinisterio zu Weimar, unterm 12ten October dieses Jahres gegebene gleichlautende Erklaͤrung ausge— wechselt worden. Nach den Bestimmungen derselben haben saͤmmtliche Beamte, Stadt— räthe und andere Gerichtsbehoͤrden hiesiger Lande, auch sonst Alle, die sie angehet, in den darin vorausgesetzten Fällen, — auf welche mithin dle im Mandate vom 1 lien AWp#ril 1772, wegen Verforgung der Armen, Cap. I, K. 2., und die in den 96. 1. und 2. des Generalis vom Zten August 1803, die auswärtigen, in die hiesigen Lande durch den Schub kommenden Armen und andere Perfonen betreffend, enchaltenen Vorschriften keine Anwen- dung sinden mögen — sich gehorsamst zu achten; es sind auch die seit dem Ersten dieses Monats, als dem Tage der durch das Weimarische Regierungsblatt jenseits erfolgten Be- kanntmachung, bis zu der in Unseren kanden beschehenden Publication gegenwärtiger Ver- ordnung, welche in Gemäsheit des Generalis vom 1Sten Juli 1706 und des Mandats vom aten März 1818 zu bewirken ist, immittekst etwa schon eingetrecenen oder noch ein- crerenden Fälle, der im 6. 15. des geschlossenen Vertrags enehaltenen Bestimmung zufolge, nach dieser Conventien von, den Behörden zu beureheilen und zu entscheiden. Dresden, am dten December 1321. Freyherr von Werkthern. Friedrich Moßdorf, 8S.