(„ 150) Wohnsis zu haben; wobei festgesese worden ist, baß auch Insbesondere Diejenigen als ausdrücklich zu Un erehanen aufgenommen betrachter werden sollen, welche niche in dem Seaatsgeblete geboren sind, jedoch dem Seaace, zu Zeiten eines Kriegs oder des Friedens, Milicairdienste geleistet haben, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Dienstverhältnisses und den im Militair gehabten Rang. g. 5. Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdruͤcklich erworben, oder, mit Anlegung einer Wirthschaft, sich verheirathet, oder, durch zehnjaͤhrigen Aufenthalt sich einheimisch ge— macht hat, so ist der letztere Staat vorzugsweise verbunden, ihn aufzunehmen. Trifft das ausdruͤcklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staate mit der WVer- beirathung oder der zehnjaͤhrigen Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erweislich neuere Verhaͤltniß entscheidend, jedoch dann, wenn hieruͤber zu einer ausreichenden Gewißheit nicht zu gelangen seyn sollte, der Staat, in welchem dem Heimathlosen ein zehnjaͤhriger Aufenthalt gestattet worden, vorzugsweise zu seiner Auf- nahme verpflichtet. . 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Seaat, in welchem er sich befindet, ihn vorläufig beibehalten. . 5. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Seaate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermoͤge eines der angefuͤhrten Verhaͤltnisse, zugehoͤrt. Witt— wen sind nach eben denselben Grundsaͤtzen zu behandeln, es waͤre denn, daß waͤhrend ihres Wittwenstandes eine Veraͤnderung eingetreten sei, durch welche sie, nach den Grundsaͤtzen der gegenwaͤrtigen Uibereinkunft, einem andern Staate zufallen. Auch soll Wittwen, ingleichen den geschiedenen oder von ihren Ehemännern ver- lassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts = oder vorberigen Aufenehaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehbe innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrenne worden und kinderlos geblieben ist. . 6. Befinden sich uncer einer heimachlosen Familie Kinder uncer 14 Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Aelcern genießen, von denselben