Salzprets ist verschieden: 2) nach den Niederlagen. b) nach den Salzgerholern. (2 ) suchen, und es wird ihnen, nach Erörcerung der Umstände, fernerhin thunlichstermaßen gewillfahrt werden. Dagegen bleibt den Ritter= und den ihnen gleich zu achrenden Gütern die Wahl der inländischen Niederlage, in welcher sie ihren Salzbedarf enenehmen wollen, ferner freigestellt. C. 2. Für jede Niederlage wird ein besonderer Verkaufspreis festgesese, welcher halb baar in valvationsmäßigen Münzsorten, und halb in Cassenbillees, bei der jedesmaligen Er- holung des Salzes, zu encrichten ist. S. 3. Bei Bestimmung des Salzpreises, sind die zeither bestandenen Verhälenisse in An- sebung der Rikttergüter, welche mie Ritterpferden verdiene werden, oder das Reche auf den Empfang eines Salz- passes hergebracht haben, der Privilegirten, welche die Ausübung des Salzschanks für ihre Rechnung durch Privilegien oder auf an- dere zu Reche beständige Art erworben haben, und der Nichkprivilegirten, oder Concessionarien, welche den Salzschank auf Anordnung ausüben, in Obache genom- men worden, dergestalt, daß die Privilegirten den Scheffel Salz jedesmal vier Gro- schen wohlfeiler, als die Nicheprivilegirken, die Ricter= und die denselben gleich zu acheen- den Güter aber, denselben wiederum um vier Groschen wehlfeiler, als die Privilegir- ten, michin ache Groschen wohlfeiler, als die Richtprivilegircen, erhalten sollen.