( 10 ) neralis vom Zten August 1303. die auswärtigen in die hiesigen tande durch den Schub kommenden Armen und andere Personen betreffend, enthaltenen Worschriften keine An- wendung finden mögen, — sich geborsamst zu achten; und da diese Convention, der mie dem Herzoglich Gothaischen KMinislerio genommenen Abrede gemäß, vom Ersten dieses Monats an in Wirksamkeit treten soll; so sind die seit besagtem Tage, bis zur Publica- tion der gegenwärcigen Verordnung, welche in Gemäßhei des GCeneralis vom 1ten Juli 17096. und des Mandats vom Oten März 1318. zu bewirken ist, immictelst eewa schon eingetretenen oder noch eintretenden Fälle, der im §. 15. des geschlossenen Vertrags ent- baltenen Bestimmung zufolge, von den Behörden nach dieser Convention zu beurtheilen und zu entscheiden. Dresden, am 3ten Januar 1322. Freyherr von Werthern. Friedrich Moßdorf, 8.