(11) □ Zuiscen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen- Gothaischen Regierung ist, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, folgende Uiber- einkunfe verabredet worden. . 1. Es soll in Zukunft kein Vagabund oder Verbrecher in das Gebieck des andern der beiden hohen contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe niche entweder ein Angehöriger desjenigen Staats ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das Gebier desselben, als ein Angehöriger eines in gerader Richceung rückwärtsliegenden Staaks, nothwendig seinen Weg nehmen muß. . 2. Als Scaaksangehörige, deren Uibernahme gegenseitig nicht versage werden darf, sind anzusehen: a) alle Diejenigen, deren Vaker, oder, wenn sie ausser der Ehe erzeuge wurden, deren Mutter, zur Zeit ihrer Gebure, in der Eigenschafe eines Unterehans, mic dem Staate in Verbindung gestanden hak, oder welche ausdrücklich zu Uncerthanen aufgenommen worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu seyn, oder ein anderweitiges Heimarhrecht erworben zu haben. b) Diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst, mit Anlegung einer Wirth- 2*1 «