(14) welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohn- sitzrecht. Zeitpaͤchter sind den hier obenbenannten Individuen nur dannn gleich zu achten, wenn sie nicht fuͤr ihre Person, oder mit ihrem Hausstande und Vermoͤgen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben. G. 9. Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern Grunde ausge— wiesen worden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwaͤrtigen Uibereinkunft festgestellten Grundsaͤtzen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer, den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, nicht schuldig, es wuͤrde denn urkundlich zur voͤlligen Uiberzeugung dargethan werden koͤnnen, daß das zu uͤbernehmende Individuum einem in gerader Richtung ruͤckwaͤrts liegenden Staate zugehoͤre, welchem dasselbe nicht wohl anders, als durch das Gebiet des erstern, zugefuͤhrt werden kann. . 10. Sämmitlichen betreffenden Behörden wird es zur strengsten Pflicht gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebier des andern der hohen contrahirenden Theile, nicht blos auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen; sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staak zur Uibernahme eines Vagabunden conven- cionsmäßig verpflichtet wird, niche aus einem unverdaͤchtigen Passe, oder aus andern voͤllig glaubhaften Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gruͤnde und die Verhaͤltnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfaͤltig zu ermitteln, und noͤthigenfalls bei der vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behoͤrde Erkundigung einzuziehen. S. 11. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einem der hohen contrahirenden Tbeile dem andern Theile, zum weitern Transporte in einen rückwärks liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §F. 9. zugefuͤhrter Vagabund von dem letztern nicht angenommen