( 46) 84. idersetzllich- Jede Militalrperson, welche irgend einer richkerlichen- oder Polizeibehörde, oder deren fenargen . Dlenern, bei Ausübung ihrer Dienstpflicht, die schuldige Achtung nicht leistet, oder sich den. widersett, oder sie beleidiget, ist nach Beschaffenheit des Grades, in welchem der Belei- diger, oder der Beleidigte stehe, und nach Beschaffenheit der Handlung, mit verhältniß- mäßigem gemeinen, oder Arbeitsarrest (Art. 47.) bis zu vierzehntägigem Kertenarrest, und, wenn sie sich thätlich, gleichviel, ob ohne, oder mit den Waffen vergriffen hat, mit Festungsarrest von der Daner eines Jahres im zweiten Grade, bis zur Dauer eines und eines halben Jahres im ersten Grade, oder mit zweimonatlichem Arbeitsarrest, bis ein- und zweijähriger Arbeie in der Strascompagnie zu belegen. 65. Verabredung Die gemeinschaftliche Widersetzlichkeit von wenigstens drei Milicairpersonen wird, es gemeinshel mag solche blos verabredet (Meuterei), oder wirklich zur Ausführung gekommen seyn sams (Neute. (Aufstand), an den Anstiftern und Rädelsführern mic dem Tode, an den üubrigen Theil- rei) und Auf= nehmern aber, welche von der Menterei oder dem Aufstande, vor dem Ausbruche dessel- stand. ben, oder vor Ruͤhrung der Laͤrmtrommel (Art. 88.) nicht freiwillig zuruͤckgetreten sind, nach Maßgabe ihrer Schuld, und dem Ermessen des Richters, mit verhaͤltnißmaͤßigen korperlichen, oder Chren= und, nach Befinden, Eisenstrafen geahndet. 86 Wie die Anstif- Wenn der Anstifter oder Nädelsführer niche auszumitteln ist, so crikk in der Regel ter und Radels- die Vor rift relke 0 führer auszu- erschrift des Artikes in mitteln, und zur Ist aber das Verbrechen bei einem auf dem Kriegsfusse stehenden Theile der Trup- Bestrafung zu pen, oder im Angesichte des Feindes verübt, und der Anstifter und Rädelsführer niche ziehn. ausgemittelt worden, so werden die Hoͤchsten im Grade, oder, wenn alle im Grade gleich sind, die Aeltesten im Dienstalter, jedoch im ersten Falle nicht uͤber zwei, und im letztern nicht uͤber vier derselben mit dem Tode bestraft. 87. Wlderset ung Ganze Truppenabeheilungen, welche eines der im Art. 85. erwähnten Verbrechen ganzer Trup= verübt haben, sollen, mie Ausnahme der Rädelsführer, welche nach Vorschrift der Areikel penabtheilun- gen. 35. und 36. zu bestrafen sind, mit den im Artikel 17. angegebenen Strafarken, nach « Maßgabe ihrer Sceafwürdigkeit, belegt werden. 68. Wie von den Bei einem Auflaufe, wo gefährliche Handlungen zu besorgen sind, sollen diejenigen Obern bei ei Obern, welche nicht durch andre Dienstverhälmiss abgehalten werden, sobald sie Kenns-