(53) 10.) jebe mit der Bewachung eines Gefangenen beauftragte Militalrperson „ welche die Eneweichung desselben, in böslicher Absicht, oder in Folge eines vorhergegangenen Ein- verständnisses mit demselben, zugelassen hat, insofern ihr zuvor, in besonders wichtigen Faͤllen, die Bewachung, bei Vermeidung der Todesstrafe, ausdkuͤcklich zur Pflicht gemacht worden ist. 100. Derjenige Commandant einer Truppenabtheilung, welcher den Truppen oder einem Beirnsna 24 " r— „ 1 "6„ Theile derselben, durch seine Nachlässigkeit und Sorglosigkeic, den Verlust der Kriegscasse, o% domm Zr danten, anderer Kriegsbedürfnisse, der Equipage, oder eines Theils derselben, oder irgend eines 4.) durch des bereits erlangten und behaupteten Vortheils, zugezogen hak, soll, nach Mahgabe der sen RNochtäsft- Größe seiner Schuld, und des entstandenen Schadens, bis zu dreijährigem Festungsarrest ter. e 1 #uberdi « " . . uͤrfnisse oder des ersten Grades, und, nach Befinden, uͤberdies mit Cassation bestraft werden. Gnsere Verher. le verloren ge- hen; 110. . ei se 2.) welcher die Jeder Commandant eines Postens, welcher, wenn er in der Naͤhe des Feindes die z Dnge dei den Wachten ertheilten Instructionen zu verändern genöchigek gewesen ist, dem Oberbe- Umstände unter- . .. . nommene Ver— fehlshaber von dieser Veraͤnderung, obschon es ihm moͤglich war, keine Meldung gemacht inderung der, · k-- . den Wanchten hak, soll, nach der Größe seiner Fahrlässigkeit und des koraue rnestandenen nuchnnene, ut 1nn **— „ - ... estungsarrest des ersten Grades verwir aben. structionen, dem einwöchentlichen Arrest bis zu sechsjährigem Festungsarrest st Oberbesehleher ber anzuzeigen, unterlassen hat. 111. Wenn Worgesetzte Verbrechen ihrer Untergebenen, zu deren Verhinderung sie durch Strafe für Vor ... . esetzte, ihre Dienstpflicht verbunden sind, vorsaͤtzlich geschehen lassen, so sind sie in gleichem Grade, iher Ver- wie die Untergebenen, selbst zu bestrafen. brechen ihrer Z Untergebenen Nehmen Vorgesetzte an einem von ihren Untergebenen verübten Verbrechen selbst orsätziuch ge- - - · s« - Raͤdelsfuͤhrer. schehen lassen; thaͤtigen Antheil, so trift sie die Strafe der Anstifter und Raͤdelsfuͤh c oder selbst daran Theil neh- men; 112. Wenn ein Vorgesetzter, ohne zwar an Verbrechen seiner Untergebnen selbst Theil zu oder denfel- nehmen, oder sie vorsätzlich zuzulassen, es an dem gehörigen Nachdruck fehlen läße, um dem iche mir dergleichen Verbrechen zu verhindern, so soll er, nach dem Grade seiner Verschuldung Nachdruck be- und der Größe des enestandenen Schadens, (für dessen Ersaß er überdieß zu haften hat) gegnen. mit Werlust seiner Stelle, und, nach Besinden, höher bestrafe werden. Gesetzsammlung 1827. 3 I