(135 ) 2.) Hinterlaͤßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so sollen diesen noch das 2.) Gnadenmo- Tractament und die sonstigen Emolumente eines Monaks nach dessen Ableben als Gna. nat. denmonat verabreiche werden. Zum Behufe der Erbfolge, oder durch nachfolgende Heirach, legicimirte Kinder sind Verfügung we- wie ehelich gebohrne, und mie diesen zugleich, zum Genuß des Seerbe= und Gnadenmonats gen der legil zuzulassen. VII. Alles, was im Vorstehenden wegen der Oberoffiziere festgesetze ist, soll auch in An= Ausdehnung sebung anderer Milikairpersonen gelten, welche den Oberoffizieren gleich zu achten sind. r#— Darnach haben alle Civil= und Militairbehörden, und Alle, die es angehe, sich genau haleenen Be- zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. mammunen auf Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Mandat eigenhändig unterschrieben, und mie "nn Gcc-pilan. Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. So geschehen zu Dresden, am 15ten Februar 1822. Friedrich August. Hanns Ernst von Globig. D. Marimilian Güneher.