( 150) 7. Die bei dem General= Krlegs-Gerichts-Collegio angestellien sämmelichen Räche, inglei- Veuichtenaog chen deren Ehegattinnen und Kinder, und zwar letztere in Gemäsheit der §F. 3. festgeses- derbel Heus cen Bestimmung, nicht minder deren Wietwen, wenn deren Ehemänner sich bei ihrem Gerlchts-Colle- Ableben noch in dem Besitze der Schrifesässigkeic befanden, sollen ihren Gerichtsstand vor "70 angentellden der den uͤbrigen Schriftsassen bestimmten Behoͤrde haben. zaenr Die bei der Canzlel desselben angestellten Diener, ingleichen deren Eheweiber, Kin- tus, n wieer der und Wietwen, und zwar die Kinder und Witewen derselben, unker den im H. 3. be- daleme * stimmten Voraussehungen, sollen in allen Civil= und Vormundschafts-Unrersuchungs- und boten, auch Polizeisachen der Gerichesbarkeit des hiesigen oder sonst desjenigen Königlichen Justizamtes, itsn der— in dessen Bezirke sie wohnhaft find, untergeben seyn. Die volljährigen Kinder verstorbener Kriegs-Gerlches-Rärhe und Canzleipersonen, so wie die Dienstboten und Brödlinge der nurgedachten Räthe und Diener sollen, ohne Unterschied, der ordentlichen Obrigkeit ihres Wohnorts unterworfen seyn. 6. Demnächst sollen ein Hof= und Justizrath aus der kandesregierung und ein Appella- tuuus- cionrath zu dem General-Kriegs-Gerichts-Collegio für beständig depurirt werden, und, Landeregler- wenn Sachen, in welchen wider die bei benanntem Collegio selbst eröffneten, oder von dem= ung und dem selben abgesaßten und von einem Unterrichter eröffneken Erkenn'nisse und ereheilten Resolu- Avelltenge, tionen, Rechtsmittel eingewender, oder Vorstellungen gegen Resolutionen, oder gegen das Verfahren des gedachten Collegi#n selbst, oder des in Immediatuntersuchungssachen bestimm- ten Commissari# (H. 14.) eingereicht worden, vorkommen, oder wenn ein, auf die Todes- strafe gerichteter Kriegs-Rechts-Spruch zur Prüfung des Collegi## gelangk, oder wo es außer- dem von Sr. Königlichen Majestät ausdrücklich angeordnee wird, und in dem im §. 10. am Schlusse bestimmten Falle, den Sißungen des Collegi# beiwohnen, damir die Enrscheidung dieser Sachen ebensowohl, wie die Prüfung eines solchen Strafurtheils, durch ein binlänglich besetztes Collegium erfolgen. Die bereits im Pleao des Collegü verhandelten Sachen sind, bei nachberigen, auf die-Fortsetzung. selbe Bezug babenden Resolutionen und Verfügungen, nur dann wieder im Pleuo vorzu- ctragen, wenn eine Modisication des frühern Beschlusses dabei in Frage komme. 10. Die Ausfertigungen sollen im Namen des General-Kriegs-Geriches-Collegii und uncer Ferm der Aus- des Präsidenken, oder dessen Stellverkrecers, oder, in deren Abwesenheic, des jedesmali= kertigungen. gen vorsitzenden Raths Unterschrift gescheben.